Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Österreich

GÜLTIG AB 15.09.2022

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote sowie sämtliche sonstigen Geschäfts- und Vertragsabschlüsse, soweit sie die Lieferung von Waren (i.e. Hardware ggf. samt zugehöriger Software) und/oder die Erbringung von Werk- oder sonstigen Dienstleistungen durch die Firma NTS Netzwerk Telekom Service AG („NTS“) an einen Kunden zum Gegenstand haben und der Kunde Unternehmer im Sinne von § 1 UGB, eine juristische Person öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Legt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags mit NTS, so akzeptiert er die Geltung der gegenständlichen AGB als integrierenden Bestandteil (i) seines Offerts sowie (ii) sämtlicher Angebote und Vertragserklärungen, welche der Kunde in der Vergangenheit gegenüber NTS abgegeben hat oder allfällig künftig noch abgeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in seinem Angebot oder der jeweiligen Vertragserklärung nicht ausdrücklich auf die ggst. AGB verweist (verwiesen hat). Die vorliegenden AGB regeln daher, soweit im Einzelfall nicht schriftlich anderes vereinbart ist und vorbehaltich Punkt 1.4, das gesamte Vertragsverhältnis zwischen NTS und dem Kunden, heben bislang in Geltung gestandene abweichende Vertragsbedingungen in Bezug auf das jeweilige Vertragsverhältnis der Parteien ersatzlos auf und haben für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsteilen Geltung.

1.3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, sodass diese nicht Vertragsinhalt werden. Dies gilt auch dann, wenn NTS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt und/oder der Kunde in seiner Vertragserklärung auf abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist.

1.4. Sollte in Ergänzung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Rahmenvereinbarung zwischen NTS und dem Kunden abgeschlossen werden, hat diese in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, soweit sie diesen widerspricht.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Angebote von NTS verstehen sich als bloße Aufforderung zur Legung eines rechtsverbindlichen Angebots durch den Kunden (invitatio ad offerendum). Abbildungen, Zeichnungen sowie Markenangaben in Angeboten von NTS sind unverbindlich. Erst der Kunde legt ein verbindliches Angebot über die Erbringung der gewünschten Leistungen, indem er das von NTS gelegte Angebot (d.h. die invitatio ad offerendum von NTS) an der dafür vorgesehenen Stelle unterfertigt und an NTS übermittelt (Übermittlung des unterzeichneten Offerts mittels E-Mail oder Fax ausreichend).

2.2. Das vom Kunden übermittelte, rechtsverbindliche Angebot gilt erst dann als seitens NTS wirksam angenommen, wenn das Offert des Kunden durch NTS schriftlich (E-Mail oder Fax ausreichend) bestätigt wird oder NTS tatsächlich mit der Leistungserbringung beginnt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Angebote des Kunden bleiben ab Abgabe 14 Tage gültig und können binnen dieser Frist seitens NTS angenommen werden. NTS trifft keine Kontrahierungspflicht. Mündlich getroffene Nebenabreden zu schriftlichen Angeboten des Kunden oder zu gültig zustande gekommenen Verträgen haben jeweils erst dann Gültigkeit, wenn und sobald deren Wirksamkeit seitens NTS schriftlich (E-Mail oder Fax ausreichend) bestätigt wird.

2.3. Allfällige Kostenvoranschläge gelten, soweit im Voraus nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, als unverbindlich. § 1170a Abs 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, sodass die darin festgelegten Grenzen einer Kostenüberschreitung bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen nicht gelten.

3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT

3.1. Soweit im Einzelfall nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Lieferung von Waren die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Abgaben und Gebühren. Die angeführten Preise verstehen sich „EX WORKS“ gemäß INCOTERMS 2020 (vgl. Punkt 8.1) und beinhalten nicht die Kosten für den vom Kunden beauftragten Spediteur (Frächter bzw. Lagerhalter).

3.2. Sofern für die Erbringung von Werk- oder sonstigen Dienstleistungen im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stundensätze zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Abgaben und Gebühren. Die jeweils aktuelle Stundensatzliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.nts.eu/stundensaetze/

3.3. NTS ist berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig anzupassen, wenn und soweit bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung eine Änderung der im Zeitpunkt der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Einführung von Einkaufspreisen, Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche die Lieferungen oder Leistungen der NTS unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.

3.4. Als Zahlungsziel wird, soweit nicht im Einzelfall andere Zahlungsziele zugestanden werden, sofortige bare sowie abzugsfreie Zahlung bei Lieferung bzw. (vereinbarter) Übernahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden vereinbart. Teillieferungen bzw. -leistungen (vgl. Punkt 8.3) können jeweils separat abgerechnet werden. Sofern NTS Zahlung mittels Wechsel bzw. Scheck akzeptiert – wozu NTS nicht verpflichtet ist – erfolgt dies lediglich zahlungshalber, also vorbehaltlich des tatsächlichen, vollständigen Zahlungseinganges bei NTS. Stempelmarken, Diskont und Einzugsspesen sowie sonstige Barauslagen, welche mit der Wechsel- bzw. Scheckannahme und/oder -einlösung im Zusammenhang stehen, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind mit Vorschreibung durch NTS sofort zur Zahlung fällig.

3.5. Sofern sich der Kunde in einer Krise befindet oder einem Reorganisationsbedarf unterliegt, so hat er dies gegenüber NTS im Zuge der Legung seines verbindlichen Angebots schriftlich (E-Mail oder Fax ausreichend) bekannt zu geben. Der Kunde befindet sich für die Zwecke dieser AGB in der Krise, sofern er (a) zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht (§ 6 Abs 2 ReO) ist, (b) überschuldet ist (§ 67 IO) oder (c) die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen.

3.6. Kommt es zum Vertragsschluss mit einem Kunden, der bei Abgabe seines Angebotes die Voraussetzungen des Punktes 3.5 (i.e. Krise bzw. Reorganisationsbedarf) erfüllt, so gilt – ungeachtet der Frage, ob der Kunde NTS hierüber bei Abgabe seines Angebots gehörig aufgeklärt hat oder nicht – als vereinbart, dass Leistungen von NTS ausschließlich gegen Vorauskasse erfolgen. Der Kunde trägt die Beweislast, dass er die Voraussetzungen des Punktes 3.5 bei Abgabe seines Angebots noch nicht erfüllte.

3.7. Hinsichtlich des Rechts der NTS, Zahlungen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden sofort fällig zu stellen, wird ergänzend auf Punkt 5.1 sublit (a) verwiesen.

3.8. Für den Fall der Zahlungszielüberschreitung werden Verzugszinsen gem. § 456 UGB vereinbart. Als Mahnspesen wird ein Betrag von EUR 40,- pro Mahnung vereinbart. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Betreibungskosen nach Maßgabe des § 458 UGB bleibt unberührt.

3.9. Wird Ratenzahlung vereinbart, so wird bei Nichtzahlung bzw. Verzug mit auch nur einer Rate der gesamte noch offene Kaufpreis fällig. Zahlungseingänge werden im Einvernehmen beider Vertragsteile vorerst auf Kosten, sodann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet. NTS steht es jedoch frei, wahlweise Anrechnung auf die jeweils älteste Schuldposition vorzunehmen. Abweichende Zahlungswidmungen des Kunden sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.

3.10. Wenn und solange der Kunde sich in (auch bloß objektivem) Zahlungsverzug befindet, ist NTS berechtigt, noch nicht erbrachte vertragliche Leistungen zurückzuhalten und deren Erbringung zu verweigern, bis die aushaftenden, fälligen Forderungen vom Kunden (inklusive Verzugszinsen und Mahnspesenpauschalen) vollständig beglichen wurden. Im Fall von Leistungen mit Dauerschuldcharakter – insbesondere im Falle der Lizensierung von Software für einen begrenzten Zeitraum durch NTS, z.B. auf Abo-Basis – ist NTS überdies berechtigt, dem Kunden die Nutzung der vertraglichen Leistung (z.B. der lizensierten Software) bis zur ordnungsgemäßen Forderungstilgung zu entziehen bzw. zu untersagen. Der Kunde kann aus einer berechtigten Leistungsverweigerung seitens NTS keinerlei Ansprüche ableiten.

3.11. Besondere Leistungsverweigerungsrechte können sich aus seitens NTS im Namen des Kunden akzeptierten Shrink-Wrap-Bedingungen (vgl. Punkt 10) oder aus seitens des Kunden selbst akzeptierten, derartigen Geschäftsbedingungen Dritter ergeben. NTS ist berechtigt, dem Kunden die Nutzung der vertraglichen Leistung (z.B. der lizensierten Software) zu entziehen bzw. zu untersagen, sofern, soweit und solange die jeweilige Maßnahme der Durchsetzung eines berechtigten Leistungsverweigerungsrechts eines Dritten (z.B. des jeweiligen Software-Lizenzgebers) dient und dieser NTS hierzu entsprechend anweist. Auch aus einer solchen Handlung seitens NTS kann der Kunde keinerlei Ansprüche ableiten.

3.12. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht darüber hinaus nur dann, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

4. Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, NTS unverzüglich schriftlich (E-Mail oder Fax ausreichend) zu verständigen, sofern Umstände vorliegen, die begründete Bedenken betreffend die Kreditwürdigkeit des Kunden oder dessen Fähigkeit, seinen Verbindlichkeiten gegenüber NTS jeweils bei Fälligkeit ordnungsgemäß nachzukommen, begründen können. Der Kunde hat NTS in diesem Sinne insb. über (jeweils absehbare bzw. bereits eingetretene) (a) Verschlechterungen seiner Kreditwürdigkeit bzw. Ausfallswahrscheinlichkeit gem. Bewertung des Kreditschutzverbands (KSV) 1870 oder vergleichbarer Gläubigerschutzverbände, (b) rechnerische Überschuldung, (c) (drohende) Zahlungsunfähigkeit, (d) Zahlungsstockungen, (e) Antragstellungen (durch den Kunden selbst oder durch Dritte) zur Einleitung eines Insolvenz- und/oder Reorganisationsverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie (f) allfällige Ablehnungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse, zu informieren. Verletzt der Kunde seine Informationspflichten, so haftet er NTS für sämtliche hieraus erfließenden Nachteile und Schäden.

5. VERSCHLECHTERUNGEN DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE DES KUNDEN, RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH NTS

5.1. Für die Zwecke dieser AGB ist eine Verschlechterung der Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Kunden immer dann wesentlich, wenn dadurch objektiv begründete Zweifel entstehen, ob bzw. dass der Kunde seine Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber NTS bei Fälligkeit vollständig bedienen und erfüllen können wird. Eine wesentliche Verschlechterung der Bonität wird widerleglich (vgl. Punkt 5.3) vermutet, wenn (i) der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 45 Tage in Verzug gerät und/oder (ii) einer der Fälle des Punktes 4.1 sublit (a) bis (f) eintritt; außerdem dann, wenn eine von NTS mit der Versicherung von Zahlungsausfällen betraute Versicherungsgesellschaft die Deckung für das konkrete Geschäft verweigert.

5.2. Für den Fall einer im Vergleich zur Situation bei (i) Abgabe des Angebots des Kunden und/oder (ii) Abschluss des jeweiligen Vertrags, wesentlichen Verschlechterung der Bonität (vor allem wenn eine von NTS mit der Versicherung von Zahlungsausfällen betraute Versicherungsgesellschaft die Deckung für das konkrete Geschäft verweigert), Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Kunden sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente, welche den Eintritt einer solchen wesentlichen Verschlechterung nahelegen, ist NTS – soweit dem nicht zwingende, gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – berechtigt, (a) die unter dem jeweiligen Vertragsverhältnis aushaftenden Forderungen gegen den Kunden trotz eines allenfalls vereinbarten, anderslautenden Zahlungszieles mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen sowie überdies bei Leistungen mit Dauerschuldcharakter auf periodenmäßige Abrechnung im Voraus umzustellen (soweit eine solche nicht ohnehin bereits vorgesehen war) und jeweils sämtliche noch ausständigen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen, ausständigen Forderungen einzustellen bzw. zurückzuhalten und/oder (b) angemessene Besicherung der ausständigen Forderungen durch den Kunden zu verlangen (z.B. inform der Einräumung eines Pfandrechts udgl., jeweils nach Wahl von NTS) und/oder (c) den sofortigen Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden bzw. dessen frist- und terminlose, außerordentliche Kündigung zu erklären und Ersatz für alle NTS hieraus entstehenden Nachteile und Aufwendungen zu fordern.

5.3. Im Streitfall sowie jeweils auf entsprechende Aufforderung seitens NTS hat der Kunde zu beweisen, dass eine wesentliche Verschlechterung seiner Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit nicht eingetreten ist und keine begründeten Verdachtsmomente vorliegen, welche den Eintritt einer solchen wesentlichen Verschlechterung nahelegen. Ist der Kunde seinen Informationspflichten gem. Punkten 3.5 und 4.1 ordnungsgemäß nachgekommen, so wird NTS von seinen Rechten gem. Punkt 5.2 nur Gebrauch machen, wenn sie dem Kunden zuvor mindestens fünf Werktage eingeräumt hat, um den Beweis nach diesem Punkt 5.3 zu erbringen und dieser Beweis fehlgeschlagen ist; gelingt der Beweis, steht dies einer Neubeurteilung der Sachlage durch NTS bei Änderung der Umstände nicht entgegen. Werktage im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Wochentage von Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage.

5.4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag (ex tunc) sind die wechselseitig erbrachten Leistungen jeweils unverzüglich rückabzuwickeln. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang ein angemessenes Nutzungsentgelt für seitens NTS erbrachte Dienstleistungen und/oder nach Lieferung bereits von ihm genutzte Waren oder Werke zu leisten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Waren bzw. Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung samt Verzugszinsen sowie Mahnspesenpauschalen im Eigentum von NTS.

6.2. Für die Dauer des aufrechten Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Kunden nicht gestattet, über die Ware bzw. Werke rechtsgeschäftliche Verfügungen zu treffen, die das vorbehaltene Eigentum von NTS vereiteln könnten, insbesondere darf die Ware bzw. das Werk weder veräußert, verpfändet, zur Sicherung übereignet, vermietet oder sonst dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Werke mit Material, welches im Eigentum des Kunden steht, wird vereinbart, dass hiedurch das Eigentum von NTS nicht erlischt, sondern Miteigentum nach dem Verhältnis der Beiträge an der hiedurch neu entstandenen Sache entsteht. Der Kunde verpflichtet sich, den ihm hieraus entstehenden Miteigentumsanteil zur Besicherung der restlichen Kaufpreisforderung an NTS bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises zu übertragen. Im Falle der nicht zeitgerechten Forderungstilgung ist NTS berechtigt, das sicherungsweise übereignete Eigentum im Wege des exekutiven oder außergerichtlichen Verkaufs analog der Bestimmungen der §§ 461 ff und 466a ff ABGB zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Eine allfällige Hyperocha aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils des Kunden ist an diesen herauszugeben. Der Kunde hat NTS auf Verlangen für den außergerichtlichen Verkauf eine umfassende Verkaufsvollmacht in schriftlicher Form auszustellen.

6.3. Soweit dem Kunden seitens NTS Lizenzrechte an Waren bzw. Leistungen eingeräumt werden, erfolgt die jeweilige Rechteeinräumung ausschließlich Zug um Zug gegen Leistung des mit dem Kunden vereinbarten Lizenzentgelts (urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt). Bei nicht gehöriger Zahlung durch den Kunden gilt Punkt 3.10 sowie weiters Punkt 6.2 in sinngemäßer Anwendung. Werden dem Kunden Lizenzrechte an Waren bzw. Leistungen durch Dritte eingrräumt, so können sich besondere Eigentumsvorbehaltsregeln aus in diesem Zusammenhang seitens NTS im Namen des Kunden akzeptierten Shrink-Wrap-Bedingungen (vgl. Punkt 10) oder aus seitens des Kunden selbst akzeptierten, derartigen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Dritten ergeben. Auf Punkt 3.11 wird nochmals hingewiesen.

7. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die aus der jeweiligen Vertragsbeziehung resultierenden Leistungspflichten ist mangels anderer Vereinbarung 8010 Graz. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in 8010 Graz vereinbart. Auf die wechselseitige Geschäftsbeziehung und alle zwischen NTS und dem Kunden abgeschlossenen Verträge sowie auf diese AGB kommt jeweils österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Kollisionsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

8. Lieferung und Verzug

8.1. Sofern im Einzelnen nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020.

8.2. Mangels abweichender, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) durch NTS.

8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am einschlägigen Termin erfolgen. Zur Abrechnung von Teillieferungen bzw. -leistungen wird auf Punkt 3.4, zweiter Satz, verwiesen.

8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurde.

8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist, und vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 120 Tage an, so ist der Kunde berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS zu kündigen; weiterführende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

8.6. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert der Kunde die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr, (b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet im Sinne dieser AGB anzusehen ist) und (c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzen.

8.7. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressieren.

9. BESONDERE LIEFERBEDINGUNG FÜR DRITTLÄNDER

9.1. NTS weist darauf hin, dass eine Lieferung von Dual Use Produkten (Produkte verwendbar sowohl für zivile als auch militärische Zwecke) in Drittländer laut EU Verordnung (EG) 428/2009 für alle europäischen Unternehmen genehmigungspflichtig ist.

9.2. Der Kunde bestätigt mit Abgabe seines Angebots ausdrücklich den Erhalt der entsprechenden Information, abrufbar unter folgendem Link: https://www.nts.eu/app/uploads/2021/01/Kundenhinweis-Exportkontrolle-1.pdf und verpflichtet sich NTS gegenüber (a) die Kundenbescheinigung vollständig und korrekt auszufüllen und ordnungsgemäß unterfertigt an NTS (wie darin angegeben) zu übermitteln, (b) die darin enthaltenen Bestätigungen wahrheitsgemäß abzugeben und die abgegebenen Bestätigungen einzuhalten und (c) die Schritte (a) und (b) gegebenenfalls auf Anforderung der NTS zu wiederholen, um Aktualität der Kundenbescheinigung zu gewährleisten.

10. LIZENZEINRÄUMUNG, LIZENZBEDINGUNGEN DRITTER, BEVOLLMÄCHTIGUNG

10.1. Die vertragsgemäße Nutzung gelieferter Hardware durch den Kunden kann erfordern, dass der Kunde eine gesonderte Lizenzvereinbarung über die Nutzung bestimmter Software bzw. über die Inansprüche bestimmter Abo-Service, Subscriptions oä. abschließt („Notwendige Lizenzen“). Bei der jeweiligen Lizensierung handelt es sich – vorbehaltlich Punkt 10.2 erster Satz – um eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Inhaber der Rechte an den Leistungen, hinsichtlich derer die Notwendigen Lizenzen eingeräumt werden. Die jeweilige Vereinbarung muss spätestens bei der Inbetriebnahme der Hardware durch den Kunden abgeschlossen werden und beschränkt die Nutzung des geistigen Eigentums an den von den Notwendigen Lizenzen betroffenen Leistungen. Bevor NTS ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden eingeht, wird NTS den Kunden über das allfällige Erfordernis des Erwerbs Notwendiger Lizenzen entsprechend aufklären.

10.2. NTS schuldet die Einräumung von Notwendigen Lizenzen nur dann persönlich, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Im Übrigen erfolgt die Einräumung der betreffenden Lizenzrechte ausschließlich über die entsprechenden Rechteinhaber, entweder im Wege der Annahme von Shrink-Wrap-Bedingungen durch NTS im Namen des Kunden (vgl. Punkte 10.3 und 10.4) oder durch Annahme der Bezug habenden Lizenzbedingungen durch den Kunden selbst anlässlich der Inbetriebnahme der Hardware.

10.3. Zur vertragsgemäßen Leistungserfüllung kann es notwendig sein, dass NTS die zum Betrieb der gelieferten Hardware erforderliche(n) Software, Abo-Services, Subscriptions etc. für den Kunden auf der Hardware installiert bzw. den Zugriff darauf für den Kunden freischaltet, wofür die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters zum Erwerb der Notwendigen Lizenzen im Namen des Kunden akzeptiert werden müssen („Shrink-Wrap-Bedingungen“). Shrink-Wrap-Bedingungen können in elektronischer Form in die jeweilige Software eingebettet oder der Softwaredokumentation beigefügt sein.

10.4. NTS ist ermächtigt und bevollmächtigt, die jeweiligen Shrink-Wrap-Bedingungen im Namen des Kunden zu bestätigen und anzunehmen, soweit dies notwendig ist, um NTS die vereinbarungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Leistungspflichten zu ermöglichen.

11. Gefahrenübergang

Mit Übergabe der Ware bzw. des Werks an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Lagers bzw. Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware bzw. des Werks auf den Kunden über, dies selbst dann, wenn die Ware bzw. das Werk vereinbarungsgemäß an einen vereinbarten Bestimmungsort zu liefern ist.

12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR WARTUNG UND SUPPORT VON HARD- UND SOFTWARE

12.1. Die Erbringung technischer Support- und Wartungsleistungen für Hard- und/oder Software ist zwischen den Parteien ausdrücklich zu vereinbaren, wobei Punkt 2 zu beachten ist. Umfang und Inhalt der betreffenden Leistungen ergeben sich – vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarung – aus dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen NTS-Standard-SLA, welches unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.nts.eu/app/uploads/2021/10/NTS_Leistungsbeschreibung_DE_2021_Q4.pdf

12.2. Das Entgelt für vereinbarte Support- und Wartungsleistungen ergibt sich aus dem Bezug habenden Vertrag der Parteien. Mangels ausdrücklicher Regelung gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stundensätze der NTS, abrufbar unter folgendem Link:https://www.nts.eu/stundensaetze/

12.3. Die Support- und Wartungsleistungen werden von NTS – nach billigem Ermessen – mittels Fernzugriffs oder vor Ort beim Kunden erbracht. Allfällige Fahrtkosten gelten als Arbeitszeit und werden dem Kunden zu den einschlägigen Stundensätzen verrechnet, soweit keine Pauschalvergütung oder sonstige abweichende Regelung vereinbart wurde.

12.4. Die Laufzeit des jeweiligen Support- und Wartungsvertrags ergibt sich aus der Bezug habenden Vereinbarung der Parteien. Mangels einer ausdrücklichen Regelung gilt eine Vertragsdauer von 12 Monaten als vereinbart. Wird der Vertrag durch keine Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, sofern die Parteien im jeweiligen Vertrag nicht etwas Abweichendes vorgesehen haben.

13. Gewährleistung

13.1. NTS haftet für die vertraglich vereinbarte Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

13.2. NTS leistet Gewähr, dass die gelieferte Ware bzw. das gelieferte Werk im Zeitpunkt der (vereinbarten) Übergabe an den Kunden die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist und zum vereinbarten Zweck gebraucht werden kann. Eine Haftung für darüber hinausgehende Eigenschaften der Ware bzw. des Werks ist ausgeschlossen. Die allfällige Notwendigkeit des Erwerbs Notwendiger Lizenzen (vgl. Punkt 10.1) durch den Kunden, über welche NTS den Kunden vor Vertragsschluss aufgeklärt hat, ist nicht als Mangel der von NTS geschuldeten Leistungen anzusehen.

13.3. Die Gewährleistungsfrist für von NTS gelieferte Waren oder erbrachte Werkleistungen beträgt sechs Monate ab jeweiliger Übergabe (bzw. ab vereinbarter Übergabe, sofern der Kunde die Abnahme vertragswidrig verweigert). Dies gilt auch für Gegenstände oder Werke, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche und ist auch die Geltendmachung von Mangelschäden gem. § 933a ABGB ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorhandensein des Mangels bei Übergabe der Sache sowie, dass dieser nicht durch unsachgemäßen Gebrauch seitens des Kunden verursacht wurde, zu beweisen und § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Vorliegen eines gewährleistungsrechtlich relevanten Mangels wird NTS, jeweils nach ihrer Wahl, die Verbesserung oder den Austausch der Sache vornehmen oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – Vertragsauflösung (Wandlung) oder Preisminderung zugestehen.

13.4. Schadenersatz-, Gewährleistungs- und sonstige in § 377 Abs 2 UGB genannte Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn bei gehöriger Untersuchung der Ware/des Werks im Einklang mit § 377 Abs 1 UGB erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Übergabe/Übernahme der Ware bzw. des Werks an/durch den Kunden bzw. an/durch eine von diesem benannte, berechtigte dritte Person oder nach der Auftragsdurchführung schriftlich und per Einschreiben gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist das Einlangen der schriftlichen Mängelrüge bei NTS maßgeblich. Lediglich klarstellend wird festgehalten, dass jedwede Gewährleistungsansprüche (inkl. Schadenersatzansprüche gem. § 933a ABGB) jedenfalls auch dann ausgeschlossen sind, wenn der Kunde bzw. von ihm berechtigte Dritte am Kauf- bzw. Werkgegenstand eigenmächtig und ohne entsprechende, vorherige schriftliche Einverständniserklärung durch NTS wie immer geartete Veränderungen, Eingriffe bzw. Reparaturversuche und dergleichen durchführen, aus denen die Mangelhaftigkeit der Ware bzw. des Werks resultiert.

14. Haftung, Verjährung

14.1. NTS haftet ausschließlich für die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, sofern diese Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; im Fall von Personenschäden haftet NTS auch bei leichter Fahrlässigkeit.

14.2. Die Haftung der NTS für höhere Gewalt, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsverluste, mittelbare und Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

14.3. NTS haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.

14.4. Die Haftung von NTS ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende maximale Versicherungssumme bei der Chubb European Group SE Versicherungsgesellschaft in der Höhe von EUR 10.000.000,00 für Personen- und/oder Sachschäden, dies bei einem Jahreslimit von EUR 20.000.000,00 und EUR 5.000.000,00 für reine Vermögensschäden beschränkt.

14.5. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden aus und/oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis verjähren jeweils binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Bestimmungen des Punktes 13.3 betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 933a ABGB bleiben davon unberührt.

14.6. Ein über die jeweilige Haftpflichtversicherungssumme und den darin vereinbarten Sublimits für gewisse Versicherungsfälle gem. Punkt 14.4 hinausgehender Schadenersatz wird ausdrücklich ausgeschlossen, sodass durch Akzeptanz der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden bestätigt wird, dass Einsicht in den Versicherungsvertrag samt allgemeinen und besonderen Bedingungen genommen wurde oder die Möglichkeit der Einsichtnahme bewusst nicht in Anspruch genommen wurde. Durch die ggst. Klausel werden Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Personenschäden nicht berührt.

14.7. Die geltenden Haftungshöchstbeträge beziehen sich auf einen Versicherungsfall. Wenn der Gesamtschaden höher ist, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilig. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der jeweilige Höchstbetrag somit für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

15. Indexanpassung

15.1. Die jeweils vertragsgegenständlichen Stundensätze (vgl. Punkte 3.2 und 12.2) sind nach dem von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2020 oder einem an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Ausgangsbasis für die erste Indexierung dient die für den Monat Jänner des Kalenderjahres, in welchem das jeweilige Vertragsverhältnis in Kraft tritt, verlautbarte Indexzahl. Vergleichsgröße ist die für Jänner des Folgejahres verlautbarte Indexzahl. Alle Veränderungen sind auf eine Dezimalstelle genau zu berechnen. Die Indexierung erfolgt jeweils automatisch und ohne, dass es einer gesonderten Ankündigung seitens NTS bedarf. Sie wird mit Beginn jenes Tages wirksam, an welchem die die Wertanpassung auslösende Indexzahl verlautbart wird und betrifft sämtliche Entgelte, welche an diesem Tag noch nicht zur Zahlung fällig sind.

15.2. Punkt 3.3 bleibt unberührt.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser AGB oder des jeweiligen Vertrags nichtig oder unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Punkte unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.

17. Sonstiges

Sofern in den gegenständlichen AGB Schriftlichkeit für Erklärungen oder Vereinbarungen gefordert wird, ist damit Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB gemeint, soweit im Einzelnen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.